Überprüfung und Reduzierung der Lichtemissionen der Klärschlammverbrennungsanlage in Bremen-Oslebshausen
Der Beirat möge beschließen:
Der Beirat Gröpelingen fordert die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen auf, folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Überprüfung der Notwendigkeit der Beleuchtung
• Der Beirat Gröpelingen fordert eine Überprüfung, ob die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen auf dem Gebäude der Klärschlammverbrennungsanlage in ihrem Umfang und ihrer Intensität notwendig sind.
2. Reduktion der Leuchtstärke in den Nachtstunden
• Es soll geprüft werden, ob die Leuchtstärke der Beleuchtung in den Nachtstunden reduziert werden kann, um die Belastung der Anwohner und der Tierwelt zu minimieren.
3. Maßnahmen zur Minimierung der Lichtverschmutzung
• Es soll untersucht werden, ob durch eine alternative Anordnung der Leuchten, eine technische Anpassung (z. B. Abschirmungen oder Lichtbündelung) oder andere Maßnahmen die Lichtemissionen wirksam verringert werden können.
Begründung
1. Belastung der Anwohner
Die Anwohner in Bremen-Oslebshausen sind durch die nahegelegenen Industriehäfen bereits erheblich durch Emissionen wie Lärm und Luftverschmutzung belastet. Die zusätzliche Lichtverschmutzung durch die helle und nachts durchgehend aktive Beleuchtung auf den Gebäude der Klärschlammverbrennungsanlage stellt eine weitere Belastung dar und beeinträchtigt die Lebensqualität der Anwohner.
2. Auswirkungen auf die Tierwelt
Im Bereich der Häfen sind zahlreiche Möwen und andere Vogelarten ansässig. Künstliche Lichtquellen können das Verhalten von Vögeln erheblich beeinträchtigen, beispielsweise durch die Störung des Tag-Nacht-Rhythmus, Desorientierung oder die Verlagerung von Lebensräumen. Dies widerspricht dem Schutz der Artenvielfalt gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 44).
3. Gesetzliche Grundlagen zur Lichtemissionsbegrenzung
In Bremen gelten mehrere gesetzliche Regelungen, die eine Minimierung von Lichtemissionen fordern:
• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Nach § 22 sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Licht kann als eine solche schädliche Umwelteinwirkung gelten.
• Landesbauordnung Bremen (BremLBO): Beleuchtungsanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigen.
• Naturschutzrechtliche Vorgaben: Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 5 und § 44) sollen Eingriffe in die Natur und Umwelt möglichst gering gehalten werden, insbesondere in Gebieten, die Tiere und Pflanzen betreffen.
4. Umwelt- und Klimaziele
Die Reduzierung von Lichtverschmutzung trägt nicht nur zum Schutz der Tierwelt bei, sondern unterstützt auch die Energieeffizienz und damit die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele der Stadt Bremen.
Dieter Winge und die Fraktion die LINKE im Beirat Gröpelingen