Unser Kreisverband Nord-West

Der Bremer Landesverband setzt sich aus vier Kreisverbänden (KV) zusammen.

1) Bremen-Mitte/Ost,
2) Bremen-Links der Weser,
3) Bremerhaven und
4) Bremen-Nord/West.

Unser Kreisverband Nord-West gründete sich am Weltfriedenstag 2007. Vorausgegangen war die Vereinigung der beiden Quellparteien WASG und Linkspartei drei Monate zuvor. Seine Schwerpunkte sieht der Kreisverband in der Stadtteil- und Verkehrsentwicklung, im sozialen Bereich und im Kampf gegen Rassismus und Ausländerfeindlichkeit.

Unser Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus Claudia Vormann und Thorsten Schildt (Sprecher*innen des Kreisvorstandes), Christoph Höhl (Finanzen), Gabriele Fischer, Edgar Zitelmann und Britta Littke-Skiera. 

Der Vorstand ist erreichbar unter kvnordwest[at]dielinke-bremen.de 

Die Aufgaben eines Kreisverbandes

Aus der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Bremen mit Beschluss des 1. Landesparteitages der LINKEN Bremen vom 13. Oktober 2007 zum Punkt Kreisverbände:

§ 7 Kreisverbände

(1) Der Landesverband Bremen gliedert sich in Kreisverbände.
(2) Über die Um- und Neubildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden mit Ausnahme der Regelung §7 Absatz 8.
(3) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand. Der Vorstand von drei bis sechs Mitgliedern wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zunächst sind die Sprecherin oder der Sprecher des Kreisverbandes sowie die Kreisschatzmeisterin oder der Kreisschatzmeister zu wählen. Die Kreisvorstände sind mit mindestens 50-prozentigem Frauenanteil zu wählen.
(4) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Landesrates.
(5) Kreisverbände können sich durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung eine eigene Satzung geben. Satzung und Satzungsänderungen sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. Satzungsbestimmungen, die der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, sind unwirksam.
(6) Die Kreisverbände regeln die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ortsteilbeiräte und begleiten und unterstützen ihren Wahlkampf und ihre Arbeit in den Beiräten. Sie sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereichs, soweit durch die Bundes- oder Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.
(7) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.
(8) Kreisverbände oder deren Organe, die in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, die Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.
(9) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach § 7 Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zu deren Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Kreisverbandes ausgesetzt. Die Landesschiedskommission ist gehalten, binnen drei Monaten nach Antragsstellung zu entscheiden.
(10) Kreisverbände haben das Recht, sich in Ortsverbände zu gliedern.
§ 8 Ortsverbände
(1) Zur Gründung eines Ortsverbandes sind mindestens neun Mitglieder eines Kreisverbandes erforderlich. Über die Anerkennung von Ortsverbänden entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(2) Organe eines Ortsverbandes sind die Ortsverbandsmitgliederversammlung und der Ortsverbandsvorstand.